
- "Öffentliche" Informationen dürfen alle sehen
Schutz von Betriebs- und Dienstgeheimnissen (2)
Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschützt - selbst wenn ein Informationsfreiheitsgesetz Auskunftsansprüche gegenüber der Verwaltung schafft.
Nach den Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen (zum Jahresende 2014 jeweils für den Bund und alle Länder mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen), ist ein Antrag auf Informationszugang zu einer Verwaltung abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Anders als zum Beispiel Informationen, die allgemein zugänglich sind und durch deren Verlust kein Schaden oder kein Verstoß gegen Auflagen (z.B. Prospekte, Broschüren, Webseite) entsteht, gibt es Daten und Informationen, deren Weitergabe Einschränkungen unterliegen.
Die folgenden Seiten beschreiben Beispiele.